AGB

1] Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen t.media (vertreten durch Thorsten Thane), den Auftragsnehmer [AN], und dem Auftraggeber [AG] Anwendung. Der AG erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung an. Abweichende Bedingungen des AG sind für den AN nicht verbindlich.

[2] Auftraggeber und Auftragserteilung
Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet vollständig für die Rechnungssumme. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für die Rechnung eines Dritten, so ist der AN bei der Auftragserteilung von AG ausdrücklich darauf hinzuweisen. Es besteht für den AN keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu überprüfen.

[3] Schutzrechte Dritter
Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Bilder, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung aller Rechte Dritter dem AG. Der AN ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt der Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Verstoßen die verwandten Werke, Bilder, Musik oder Sprache gegen gesetzliche Vorschriften oder verletzen sie Rechte Dritter, haftet der AG für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden. Grundsätzlich verpflichtet sich der AG, den AN in solchen Fällen von Ansprüchen Dritter auf Verlangen freizustellen. Der Inhalt von Webseiten, Flyern, Broschüren und anderer Produktionen, dort getätigte Statements, Behauptungen und Garantieerklärungen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des AG. Der AN übernimmt hierfür keinerlei Verantwortung. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist der AN nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

[4] Berechung von Drehbüchern, Layouts und Grundkonzeption            
        
Soweit im Rahmen der Verhandlungen zwischen AG und AN zur Erteilung eines Auftrages auf ausdrückliches Verlangen des AG seitens des AN Musteraufnahmen, Konzeptionsentwürfe, Entwürfe oder ähnliche Leistungen erbracht werden, sind diese vom AG dem AN nach Rechnungsstellung zu vergüten. Berechnet wird der bis dahin erbrachte Arbeitsaufwand sowie eventuell angefallene Reisekosten und Spesen. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Auftragserteilung erfolgt. An vorgenannten vorläufigen Entwürfen, Mustern, Musteraufnahmen und Ähnlichem (Grundkonzeption) erwirbt der AG keinerlei Nutzungs- oder andere Rechte.

[5] Zahlungsbestimmungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne Abzug in bar, per Scheck oder durch Überweisung in Euro zu erfolgen. Zahlungen durch Wechsel werden nicht akzeptiert. Der Rechnungsbetrag ist sofort rein netto fällig. Der AN ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 30% bei Vertragsannahme durch den AG als Vorschuss auf die Kosten zu berechnen. Maßgeblich für den Zahlungseingang ist die unwiderrufliche, tatsächliche, nicht rückholbare Valutastellung auf dem Konto des AN. Der AG kann nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Werden dem AN Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, ist der AN berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.

[6] Vergütung
Nur schriftliche Angebote des AN sind verbindlich, Abweichungen hiervon sind nur aufgrund schriftlicher Bestätigungen durch den AN wirksam. Die genannten Preise sind Nettopreise, denen die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzurechnet wird.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des AN genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Beauftragungstag gültigen Listenpreise des AN als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt. Kommt eine vom AN ausgearbeitete und vom AG genehmigte und freigegebene Konzeption aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Vergütungsanspruch des AN dadurch unberührt. Wird ein Fremdauftrag über den AN abgewickelt, ist der AN berechtigt, 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale an den AG zu berechnen.

[7] Liefer- und Versandbestimmungen
Lieferungen gelten ab Haus Wolfratshausen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag gegenüber dem AN ergebenen Ansprüche ist Wolfratshausen. Die Verpackungs- und Versandart erfolgt nach Ermessen des AN auf Rechnung und Gefahr des AG und wird zum Selbstkostenpreis verrechnet.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG vorgenommen, Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach besten Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Lieferfristen sind für den AN nur dann verbindlich, wenn sie dem AG schriftlich bestätigt wurden. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungsbetriebe (z.B. Post oder Kurierdienste) entstehen, übernimmt der AN keinerlei Haftung.

[8] Mängelrügen
Der AG hat bei Ablieferung des Werkes eine unverzügliche Prüfpflicht und hat Mängelrügen unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen oder Dritte, deren sich der AG bedient, wie TV-, Radio- und sämtliche Print- und Onlinemedien. Im Hinblick auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird der AN nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, es sei denn, eine solche Nacherfüllung ist für den AN unzumutbar oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. Schadensersatzansprüche gegen den AN wegen Mängeln richten sich nach Ziff.8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

[9] Haftung
Auf Schadenersatz haftet der AN unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der AN nur begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Bei überlassenem und zurückgebliebenen Text-, Ton- und Sprachmaterial des AG haftet der AN nach den vorstehenden Regeln nur in Höhe des Materialwerts. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach einem Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden des AN sowie im Falle einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

[10] Freigabe und Abnahmen
Das Werk ist vor der endgültigen Produktion des AG oder von Dritten, zu denen auf Weisung des AG das Werk direkt übersandt wird, auf jegliche Fehler in jedem Fall zu überprüfen und schriftlich oder mündlich freizugeben. Für vom AG übersehene Fehler wird soweit keine Haftung übernommen. Überprüft der AG das Werk nicht, so haftet der AN nur für grobe Abweichungen vom erteilten Auftrag. Soweit Arbeiten auf ausdrückliche Anweisung des AG für diesen vorgenommen werden, gelten diese Arbeiten als vom AG durchgeführt und der AN übernimmt hierfür keine Haftung.
Dem AG stehen zur Abnahme fünf Werktage Zeit zur Verfügung. Erfolgt in dieser Zeit keine Reaktion des AG, gilt das von der tmedia erstellte Produkt als mängelfrei abgenommen und der Rechnungsbetrag wird fällig. Sollte der AG nach diesem Zeitpunkt Änderungswünsche äußern, werden hierfür die üblichen Stunden- bzw. Tagessätze der tmedia in Rechnung gestellt.

[11] Nutzungsrechte und Informationspflicht
Dem AG wird nach Maßgabe der Auftragsbestätigung ein einfaches Nutzungsrecht an den vom AN erstellten Werken eingeräumt, soweit der AG die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten erfüllt. Solange der vereinbarte Preis vom AG nicht beglichen ist, hat der AN das Recht, dem AG jegliche Nutzung an den Arbeitsergebnissen zu untersagen oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Das je nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zu übertragende Nutzungsrecht gilt erst mit vollständiger Bezahlung als übertragen. Ebenso behält sich der AN bis zur vollständigen Bezahlung das Recht auf Eigentum am gelieferten Material vor. Ein Bearbeitungsrecht an den Arbeitsergebnissen wird ausdrücklich nicht eingeräumt. Die Einräumung des vom AG erworbenen Nutzungsrecht ist auf die Dauer von zwei Jahren befristet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, und beginnt mit vollständiger  Bezahlung der Rechnung durch den AG. Die Einräumung des vom AG erworbenen Nutzungsrecht gilt ausschließlich für das vereinbarte Medium und dessen Verbreitungsgebiet bzw. Sendebereich. Weitere Nutzungen – z.B. in weiteren oder anderen Medien oder die Verwertung über die Dauer der Befristung hinaus – sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AN zulässig. Für die zusätzliche Nutzung kann der AN ein angemessenes, zusätzliches und in der Branche übliches Nutzungsentgelt verlangen. Kopien oder zusätzliche Vervielfältigungen – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Schutzrecht sind, sind ohne Genehmigung des AN nicht zulässig. Die vom AN zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere CDs, DATs, Tonbänder, Schallplatten, Daten und Dateien, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des AN. Der AN ist berechtigt, die jeweilige Produktion auf jeglichen Bild-, und/oder Tonträgern zu veröffentlichen, mit seinem Firmenlogo und mit seinem vollen Namen sowie mit dem Herstellungsdatum zu kennzeichnen und in seiner Eigenwerbung auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen.

[12] Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem AG um einen Kaufmann, so wird als Gerichtsstand Wolfratshausen vereinbart.

[13] Schlussbestimmung

Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.