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AGB
1] Allgemeines
Diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen t.media
(vertreten durch Thorsten Thane), den Auftragsnehmer [AN], und dem
Auftraggeber [AG] Anwendung. Der AG erkennt diese Bedingungen mit der
Auftragserteilung an. Abweichende Bedingungen des AG sind für den AN
nicht verbindlich.
[2] Auftraggeber und Auftragserteilung
Auftraggeber
ist, wer die Durchführung des Auftrags – schriftlich oder mündlich –
veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch
an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet vollständig für die
Rechnungssumme. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für die
Rechnung eines Dritten, so ist der AN bei der Auftragserteilung von AG
ausdrücklich darauf hinzuweisen. Es besteht für den AN keine
Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu überprüfen.
[3]
Schutzrechte Dritter
Werden innerhalb der Aufträge auf
Kundenwunsch geschützte Werke, Bilder, Musik oder Sprache verwendet, so
obliegt die Klärung aller Rechte Dritter dem AG. Der AN ist nicht
verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt der Arbeiten gegen
gesetzliche Vorschriften verstößt. Verstoßen die verwandten Werke,
Bilder, Musik oder Sprache gegen gesetzliche Vorschriften oder verletzen
sie Rechte Dritter, haftet der AG für alle daraus entstehenden
Nachteile oder Schäden. Grundsätzlich verpflichtet sich der AG, den AN
in solchen Fällen von Ansprüchen Dritter auf Verlangen freizustellen.
Der Inhalt von Webseiten, Flyern, Broschüren und anderer Produktionen,
dort getätigte Statements, Behauptungen und Garantieerklärungen liegen
ausschließlich im Verantwortungsbereich des AG. Der AN übernimmt hierfür
keinerlei Verantwortung. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche
Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden,
insbesondere ist der AN nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher
juristisch überprüfen zu lassen.
[4] Berechung von
Drehbüchern, Layouts und Grundkonzeption
Soweit
im Rahmen der Verhandlungen zwischen AG und AN zur Erteilung eines
Auftrages auf ausdrückliches Verlangen des AG seitens des AN
Musteraufnahmen, Konzeptionsentwürfe, Entwürfe oder ähnliche Leistungen
erbracht werden, sind diese vom AG dem AN nach Rechnungsstellung zu
vergüten. Berechnet wird der bis dahin erbrachte Arbeitsaufwand sowie
eventuell angefallene Reisekosten und Spesen. Dies gilt auch für den
Fall, dass keine Auftragserteilung erfolgt. An vorgenannten vorläufigen
Entwürfen, Mustern, Musteraufnahmen und Ähnlichem (Grundkonzeption)
erwirbt der AG keinerlei Nutzungs- oder andere Rechte.
[5]
Zahlungsbestimmungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat
ohne Abzug in bar, per Scheck oder durch Überweisung in Euro zu
erfolgen. Zahlungen durch Wechsel werden nicht akzeptiert. Der
Rechnungsbetrag ist sofort rein netto fällig. Der AN ist berechtigt,
Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 30% bei Vertragsannahme durch den
AG als Vorschuss auf die Kosten zu berechnen. Maßgeblich für den
Zahlungseingang ist die unwiderrufliche, tatsächliche, nicht rückholbare
Valutastellung auf dem Konto des AN. Der AG kann nur mit einer
unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
Werden dem AN Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage
stellen, ist der AN berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu
stellen.
[6] Vergütung
Nur schriftliche
Angebote des AN sind verbindlich, Abweichungen hiervon sind nur aufgrund
schriftlicher Bestätigungen durch den AN wirksam. Die genannten Preise
sind Nettopreise, denen die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer
hinzurechnet wird.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des
AN genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden
gesondert berechnet. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen
werden, gelten die am Beauftragungstag gültigen Listenpreise des AN als
vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Anfrage jederzeit zur
Verfügung gestellt. Kommt eine vom AN ausgearbeitete und vom AG
genehmigte und freigegebene Konzeption aus Gründen, die der AN nicht zu
vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Vergütungsanspruch
des AN dadurch unberührt. Wird ein Fremdauftrag über den AN abgewickelt,
ist der AN berechtigt, 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale
an den AG zu berechnen.
[7] Liefer- und
Versandbestimmungen
Lieferungen gelten ab Haus
Wolfratshausen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag gegenüber dem AN ergebenen
Ansprüche ist Wolfratshausen. Die Verpackungs- und Versandart erfolgt
nach Ermessen des AN auf Rechnung und Gefahr des AG und wird zum
Selbstkostenpreis verrechnet.
Transportversicherungen werden nur auf
ausdrücklichen Wunsch und auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des
AG vorgenommen, Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen
erfolgen nach besten Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.
Lieferfristen sind für den AN nur dann verbindlich, wenn sie dem AG
schriftlich bestätigt wurden. Bei Verzögerungen, die durch
Fremdleistungsbetriebe (z.B. Post oder Kurierdienste) entstehen,
übernimmt der AN keinerlei Haftung.
[8] Mängelrügen
Der
AG hat bei Ablieferung des Werkes eine unverzügliche Prüfpflicht und
hat Mängelrügen unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Dies gilt
auch für Erfüllungsgehilfen oder Dritte, deren sich der AG bedient, wie
TV-, Radio- und sämtliche Print- und Onlinemedien. Im Hinblick auf die
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird der AN nach seiner Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, es sei denn, eine
solche Nacherfüllung ist für den AN unzumutbar oder nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich. Schadensersatzansprüche gegen den AN
wegen Mängeln richten sich nach Ziff.8 dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
[9] Haftung
Auf
Schadenersatz haftet der AN unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für einfache Fahrlässigkeit
haftet der AN nur begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Bei
überlassenem und zurückgebliebenen Text-, Ton- und Sprachmaterial des AG
haftet der AN nach den vorstehenden Regeln nur in Höhe des
Materialwerts. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach einem Jahr,
gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei
grobem Verschulden des AN sowie im Falle einer schuldhaften Verletzung
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
Soweit die Haftung des
AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
[10] Freigabe und Abnahmen
Das Werk ist vor der endgültigen Produktion des AG oder von Dritten, zu
denen auf Weisung des AG das Werk direkt übersandt wird, auf jegliche
Fehler in jedem Fall zu überprüfen und schriftlich oder mündlich
freizugeben. Für vom AG übersehene Fehler wird soweit keine Haftung
übernommen. Überprüft der AG das Werk nicht, so haftet der AN nur für
grobe Abweichungen vom erteilten Auftrag. Soweit Arbeiten
auf ausdrückliche Anweisung des AG für diesen vorgenommen werden, gelten
diese Arbeiten als vom AG durchgeführt und der AN übernimmt hierfür
keine Haftung.
Dem AG stehen zur Abnahme fünf Werktage Zeit zur Verfügung. Erfolgt in
dieser Zeit keine Reaktion des AG, gilt das von der tmedia erstellte
Produkt als mängelfrei abgenommen und der Rechnungsbetrag wird fällig.
Sollte der AG nach diesem Zeitpunkt Änderungswünsche äußern, werden
hierfür die üblichen Stunden- bzw. Tagessätze der tmedia in Rechnung
gestellt.
[11] Nutzungsrechte und Informationspflicht
Dem
AG wird nach Maßgabe der Auftragsbestätigung ein einfaches Nutzungsrecht
an den vom AN erstellten Werken eingeräumt, soweit der AG die ihm aus
dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten erfüllt. Solange der
vereinbarte Preis vom AG nicht beglichen ist, hat der AN das Recht, dem
AG jegliche Nutzung an den Arbeitsergebnissen zu untersagen oder den
Vertrag fristlos zu kündigen. Das je nach Maßgabe der
Auftragsbestätigung zu übertragende Nutzungsrecht gilt erst mit
vollständiger Bezahlung als übertragen. Ebenso behält sich der AN bis
zur vollständigen Bezahlung das Recht auf Eigentum am gelieferten
Material vor. Ein Bearbeitungsrecht an den Arbeitsergebnissen wird
ausdrücklich nicht eingeräumt. Die Einräumung des vom AG erworbenen
Nutzungsrecht ist auf die Dauer von zwei Jahren befristet, sofern nicht
etwas anderes vereinbart ist, und beginnt mit vollständiger Bezahlung
der Rechnung durch den AG. Die Einräumung des vom AG erworbenen
Nutzungsrecht gilt ausschließlich für das vereinbarte Medium und dessen
Verbreitungsgebiet bzw. Sendebereich. Weitere Nutzungen – z.B. in
weiteren oder anderen Medien oder die Verwertung über die Dauer der
Befristung hinaus – sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung
des AN zulässig. Für die zusätzliche Nutzung kann der AN ein
angemessenes, zusätzliches und in der Branche übliches Nutzungsentgelt
verlangen. Kopien oder zusätzliche Vervielfältigungen – gleichgültig in
welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand
eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Schutzrecht sind,
sind ohne Genehmigung des AN nicht zulässig. Die vom AN zur Herstellung
des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere
CDs, DATs, Tonbänder, Schallplatten, Daten und Dateien, bleiben, auch
wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des AN. Der AN ist
berechtigt, die jeweilige Produktion auf jeglichen Bild-, und/oder Tonträgern zu
veröffentlichen, mit seinem Firmenlogo und mit seinem vollen Namen sowie
mit dem Herstellungsdatum zu kennzeichnen und in seiner Eigenwerbung
auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen.
[12]
Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem AG um einen Kaufmann,
so wird als Gerichtsstand Wolfratshausen vereinbart.
[13]
Schlussbestimmung
Ist eine Bestimmung dieses Vertrages
unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am
nächsten kommt.